Versammlungen
Online Eigentümerversammlungen
EIGENTÜMERVERSAMMLUNGEN KÖNNEN KÜNFTIG AUCH VOLLSTÄNDIG ONLINE ABGEHALTEN WERDEN. DAS HAT DER BUNDESTAG BESCHLOSSEN.
Der Beschluss tritt nach der Sitzung des Bundesrates am 27.9.2024 in Kraft. Ganz ohne Präsenzversammlung wird es aber vorerst nicht gehen. Nach der Gesetzesänderung können die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Möglichkeit rein virtueller Eigentümerversammlungen in ihrer Gemeinschaft beschließen; die Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von drei Jahren ab Beschlussfassung begrenzt.
PRÄSENZVERSAMMLUNG BLEIBT BIS 2028 TEILWEISE PFLICHT.
Ganz ohne Präsenzversammlung kommen die Wohnungseigentümergemeinschaften vorerst aber nicht aus. Wohnungseigentümer, die bis Ende 2027 einen Beschluss zur virtuellen Versammlung fassen, müssen bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abhalten; hierauf können die Eigentümer aber durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt allerdings nicht zu Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Die Übergangsregelung erfasst nicht solche Beschlüsse, die schon vor der neuen Regelung auf einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer beruhen. Die Pflicht, bis 2028 auch Präsenzversammlungen abzuhalten, wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Rechtsausschuss aufgenommen.
Quelle: Haufe Online Redaktion (2024), Online Eigentümerversammlung ist beschlossen, in: haufe.de, 05.07.2024, https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/online-eigentuemerversammlung_258_570136.html